Die Radwegbenutzungspflicht galt bisher auch für mehrspurige Lastenräder/Transporträder bis maximal 80cm Breite, darüber hinaus mußte man die Fahrbahn benutzen. Mit der aktuellen Änderung wird diese Grenze auf 100cm erhöht und ermöglicht so auch Familien mit Kindern im Dreirad den Radweg zu benutzen, gleichzeitig werden auch einspurige Lastenräder ab einem Radstand von 170cm von der Radwegbenutzungspflicht ausgenommen.
10. § 68 Abs. 1 im Detail:
„(1) Auf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen, wenn der Abstand der Naben des Vorderrades und des Hinterrades nicht mehr als 1,7 m beträgt und das Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigten Fahrtrichtung gemäß § 8a erlaubt ist. Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 100 cm ist, mit mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 100 cm sind, sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern darf die Radfahranlage benützt werden; mit Fahrrädern mit einem sonstigen Anhänger oder mit sonstigen mehrspurigen Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in Längsrichtung verboten. Auf Geh-und Radwegen haben sich Radfahrer so zu verhalten, dass Fußgänger nicht gefährdet werden.“
Quelle: 30. Novelle Straßenverkehrsordnung
Wir hoffen das die Radverkehrsinfrastruktur in Zukunft auch dementsprechend erweitert wird um auch den breiteren Rädern genügend Platz zu bieten.